Informationen zur Beantragung einer Beurlaubung vor und nach Ferien (Ferienverlängerung)
Eine Verlängerung der Ferien, die direkt vor Beginn und direkt im Anschluss an die Ferien beantragt wird, darf von der Schulleitung und den Klassenlehrern prinzipiell aufgrund eindeutiger gesetzlicher Regelungen und Vorgaben nicht genehmigt werden:
„Gemäß § 72 Abs. 3 S. 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) erstreckt sich die Schulpflicht auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. (…)
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch zur Verlängerung der Ferienzeiten ist nicht vorgesehen. Der Wunsch, längere Ferien oder günstigere Reisezeiten in Anspruch zu nehmen, ist kein „wichtiger persönlicher Grund“, der nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 Schulbesuchsverordnung eine Beurlaubung ermöglicht.
Schulen müssen die bestehenden schulgesetzlichen Regelungen bei der Prüfung eines Antrages berücksichtigen, können diese nicht außer Kraft setzen und sind deshalb nicht frei in der Entscheidung.